Elternbeirat Zusatzinformationen

§ 18 Wahl des Elternbeirats

§ 19 Amtszeit und Mitgliedschaft

§ 20 Geschäftsgang

weitere Information auf www.km.bayern.de

 

 

§ 18
Wahl des Elternbeirats

 

1 Der Elternbeirat wird in Schulen mit mehr als neun Klassen für die Dauer eines Jahres in einem Wahlgang gewählt. 2 Jede Klassenelternsprecherin und jeder Klassenelternsprecher hat neun Stimmen; für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden. 3 Gewählt sind die neun Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 5 Die übrigen Gewählten sind Ersatzleute in der entsprechenden Reihenfolge.

Quelle: www.verwaltung.bayern.de

nach oben

§ 19
Amtszeit und Mitgliedschaft


(1) Die Amtszeit der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses; sie endet mit dem Ablauf des Schuljahres.

(2) Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der Wahl des neuen Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr.

(3) Die Tätigkeit als Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher sowie die Tätigkeit im Elternbeirat sind ehrenamtlich.

(4) 1  Das Amt als Klassenelternsprecherin oder als Klassenelternsprecher und die Mitgliedschaft im Elternbeirat enden mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kindes aus der Klasse, der Auflösung der Klasse, der Niederlegung des Amtes, dem Widerruf der Ermächtigung nach § 17 Abs. 8 oder dem Verlust der Wählbarkeit. 2  Scheidet eine Klassenelternsprecherin oder ein Klassenelternsprecher während der Amtszeit aus, so wird die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl Klassenelternsprecherin oder Klassenelternsprecher. 3  Scheidet ein Mitglied des Elternbeirats während der Amtszeit aus, rückt die Ersatzperson mit der nächst höheren Stimmenzahl aus der Wahl des Elternbeirats nach; ist keine Ersatzperson gewählt, rückt die nach Satz 2 gewählte Klassenelternsprecherin oder der nach Satz 2 gewählte Klasseneltersprecher nach.

Quelle: www.verwaltung.bayern.de

nach oben

§ 20
Geschäftsgang


(1) Der Elternbeirat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.

(3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.

(4) 1  Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. 2  Der Elternbeirat kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.

(5) 1  Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustauschs. 2  Zudem bedürfen Grundsätze zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit des Einvernehmens des Elternbeirats; § 5 Nr. 2 und § 40 Abs. 1 bleiben unberührt.

(6) 1  Die Mitglieder des Elternbeirats sowie die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft beziehungsweise der Amtszeit über die bei ihrer Tätigkeit als Elternvertreter bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2  Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Quelle: www.verwaltung.bayern.de